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Gericht: Oberverwaltungsgericht Saarland
Beschluss verkündet am 20.03.2008
Aktenzeichen: 2 A 33/08
Rechtsgebiete: VwGO, AsylVfG, AufenthG


Vorschriften:

VwGO § 124 Abs. 2
AsylVfG § 13
AsylVfG § 31 Abs. 3
AsylVfG § 42
AufenthG § 60 Abs. 7 Satz 1
AufenthG § 60 Abs. 7 Satz 3
AufenthG § 72 Abs. 2
Es ist nicht Aufgabe des Oberverwaltungsgerichts, anstelle des Antragstellers beziehungsweise seines Prozessbevollmächtigten aus einem Gemenge von Darlegungen, die ohne Bezug zu einem der Tatbestände des § 124 Abs. 2 VwGO für die Zulassung der Berufung vorgebracht werden, mit Überlegungs- und Auslegungsaufwand zu ermitteln, welcher Teilaspekt des Vorbringens sich welchem Zulassungsgrund - zutreffend - zuordnen lässt.

Asylbewerber können zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse (§ 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG) ebenso wie eine drohende politische Verfolgung im Heimatland (Art. 16a Abs. 1 GG, § 60 Abs. 1 AufenthG) mit Blick auf die dem § 42 AsylVfG zu entnehmende Bindungswirkung der diesbezüglich negativen Entscheidung des Bundesamtes generell nicht mit Erfolg gegenüber der Ausländerbehörde geltend machen. Diese darf in diesen Fällen den Einwand zielstaatsbezogener Abschiebungshindernisse (§ 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG) nur und erst dann berücksichtigen, wenn das nach § 31 Abs. 3 AsylVfG (1993/2005) zur Entscheidung auch darüber berufene Bundesamt für Migration und Flüchtlinge das Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen der Vorschrift festgestellt hat.

Entscheidend hierfür ist nicht allein die formelle Stellung eines Asylantrags durch den betroffenen Ausländer, sondern ob seinem Vorbringen materiell ein Asylgesuch im Verständnis des § 13 AsylVfG entnommen werden kann, auch wenn er ausdrücklich von der Stellung eines förmlichen Asylantrags (§ 14 AsylVfG) Abstand genommen hat.

Das Vorbringen des Ausländers gegenüber den Behörden ist in seiner Gesamtheit zu würdigen und dabei ist insbesondere auch in von ihm vorgelegten ärztlichen Stellungnahmen und Berichten enthaltener tatsächlicher "Vortrag" zu berücksichtigen.

Da der § 13 AsylVfG der Konzentration und der Beschleunigung von Verfahren dient und letztlich auch Verzögerungen durch etwaige einem ausländerbehördlichen Verfahren nachgeschaltete förmliche Asylanträge ausschließen soll, kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Ausländerbehörde berechtigt oder sogar verpflichtet wäre, eine potentiell dem Bereich politischer Verfolgung zuzurechnende Rückkehrgefährdung bei Ausländern, die aus anderen Gründen die Stellung eines förmlichen Asylantrags ablehnen, gewissermaßen "aufzuspalten" und unter "Eliminierung politischer Elemente" mit Blick auf § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG einer isolierten Überprüfung und Entscheidung zuzuführen.

Der Anwendungsbereich des § 72 Abs. 2 AufenthG betrifft insbesondere gravierende und sich zeitnah realisierende krankheitsbedingte Gefährdungen eines Ausländers aufgrund fehlender oder für den Betroffenen nicht erreichbarer Behandlungsmöglichkeiten in seinem Heimatland, wenn dieser zuvor nie ein Asylgesuch gestellt hatte, oder - in engen Ausnahmen - die Fallkonstellationen, in denen die eigenständige ausländerbehördliche Entscheidungszuständigkeit bei der Geltendmachung so genannter Allgemeingefahren durch im Wege ausländerbehördlicher Erlassregelungen geschützter Asylbewerber wegen der Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG zur Schließung grundrechtlicher Schutzlücken geboten ist.


Tenor:

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren in zweiter Instanz wird abgelehnt.

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 4. Dezember 2007 - 2 K 461/07 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Kläger.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000,- EUR festgesetzt.

Gründe:

I.

Der Kläger ist bosnisch-herzegowinischer Staatsangehöriger und begehrt vom Beklagten die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Er reiste erstmals im November 1993 als Bürgerkriegsflüchtling in die Bundesrepublik Deutschland ein und erhielt eine Duldung. Nachdem sein Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung abgelehnt worden war, (vgl. den Bescheid der Landeshauptstadt München vom 26.3.1997 - KVR II/32 BKFU2/202-GVF -, Blatt 82 der Ausländerakte) kehrte er 1997 nach Bosnien-Herzegowina zurück.

Am 4.6.2006 reiste er mit einem bis 30.6.2006 befristeten Besuchervisum ("Kurzaufenthalt") erneut nach Deutschland ein. Mit Schreiben vom 30.6.2006 beantragte er bei der damals zuständigen Ausländerbehörde der Landeshauptstadt A-Stadt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Zur Begründung verwies er auf eine "schwere psychische Erkrankung", die im Heimatland nicht adäquat behandelt werden könne, und legte ein ärztliches Attest der neuropsychiatrischen Ambulanz des Krankenhauses von Bosanska Dubica vom Dezember 2005 vor. Im Juli 2006 reichte er eine vom 20.7.2006 datierende Stellungnahme der Organisation "Therapie Interkulturell e.V. - Beratung von Frauen für Frauen" zu den Akten.

In einem Bericht des Gesundheitsamts beim damaligen Stadtverband A-Stadt vom 28.9.2006 über eine amtsärztliche und psychiatrische Untersuchung heißt es, bei dem Kläger liege eine dringend behandlungsbedürftige posttraumatische Belastungsstörung vor. Hinzu kämen deutliche psychopathologische Auffälligkeiten, die den Verdacht auf eine paranoide Psychose begründeten. Eine möglichst schnelle nervenärztliche und medikamentöse Behandlung sei dringend notwendig. Die im Heimatland vorgenommene ambulante Behandlung sei nicht ausreichend. Aus ärztlicher Sicht könne dem Kläger eine Rückkehr nach Bosnien-Herzegowina "unter keinen Umständen zugemutet" werden.

In einer vom Kläger zu den Akten gereichten Bescheinigung des Arztes für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie Dr. med. K. Mutter vom 30.11.2006 heißt es, der Kläger bedürfe dringend psychiatrischer und psychotherapeutischer Hilfe, die er nicht dort in Anspruch nehmen könne, wo die posttraumatische Belastungsstörung "entstanden und später wieder aufgeflammt" sei. In seiner fachärztlichen Bescheinigung vom 22.1.2007 heißt es ergänzend, eine Rückführung des Klägers nach Bosnien werde nicht nur eine erfolgreiche Behandlung unmöglich machen, sondern die Beschwerden erheblich verstärken und zu einer Suizidgefahr führen.

Nachdem eine durch die Ausländerbehörde A-Stadt mehrfach angeforderte und als Voraussetzung für ihre Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis bezeichnete Stellungnahme des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge zur Frage des Vorliegens eines zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernisses nicht erlangt werden konnte, hat der Kläger im März 2007 eine so genannte "echte" Untätigkeitsklage beim Verwaltungsgericht erhoben, mit der er zunächst die Verpflichtung zur Entscheidung über seinen Antrag begehrt hat.

Die Stellungnahme des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge datiert vom 13.7.2007. Darin wird ausgeführt, da der Kläger Repressalien durch die serbische Bevölkerung in seiner Heimat befürchte und damit Schutz nach § 60 Abs. 1 AufenthG begehre, handele es sich in Wahrheit um ein Asylgesuch und nicht um eine Geltendmachung insoweit subsidiärer Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 7 AufenthG, so dass auch kein Fall des Beteiligungserfordernisses nach § 72 Abs. 2 AufenthG vorliege. Für eine Entscheidung über "auslandsbezogene Abschiebungsverbote" sei ausschließlich das Bundesamt zuständig. In diesen Fällen obliege ihm auch die Entscheidung über zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 7 AufenthG. Stelle der Ausländer keinen Asylantrag, könne er solche Hindernisse nicht gegenüber der Ausländerbehörde geltend machen.

Mit Bescheid vom 17.10.2007 lehnte der Beklagte den Antrag des Klägers, der zuvor erklärt hatte, dass er keinen Asylantrag stellen werde, auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis unter Hinweis auf seine Unzuständigkeit für die Prüfung im Sinne des § 60 Abs. 7 AufenthG ab, forderte ihn zur Ausreise binnen vier Wochen auf und drohte ihm für den Fall der Nichtbefolgung die Abschiebung an.

Der Kläger hat geltend gemacht, die Verneinung der Zuständigkeit durch den Beklagten nach 18-monatiger Prüfung der Angelegenheit sei nicht nachvollziehbar, und beantragt, die - damalige - Beklagte als zuständige Ausländerbehörde unter Aufhebung des Bescheides vom 17.10.2007 zu verpflichten, ihm eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 4.12.2007 - 2 K 461/07 - abgewiesen. In den Entscheidungsgründen wurde darauf verwiesen, dass die Ausländerbehörde für die im Rahmen des Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach dem allein in Betracht kommenden § 25 Abs. 3 Satz 1 AufenthG notwendige Entscheidung über das Vorliegen eines Abschiebungsverbots wegen im Zielstaat drohender Gefahren im Sinne des § 60 Abs. 2, 3, 5 oder 7 AufenthG nicht zuständig sei. Ungeachtet der Tatsache, dass der Kläger seinen Antrag ausschließlich mit unzureichenden Behandlungsmöglichkeiten seiner psychischen Erkrankung begründet habe, sei sein Begehren "der Sache nach" zumindest auch auf die Gewährung asylrechtlichen Schutzes im Sinne des § 13 Abs. 1 AsylVfG gerichtet. Dem Attest der Beratungsstelle Therapie Interkulturell e.V. sei zu entnehmen, dass die beim Kläger diagnostizierte posttraumatische Belastungsstörung beziehungsweise die nach seiner Rückkehr erfolgte Retraumatisierung in Bedrohungen und Anfeindungen insbesondere durch bosnische Serben begründet liege und dass er sein Heimatland offensichtlich aus Angst vor diesen Bedrohungen verlassen habe. Entsprechendes ergebe sich auch aus den weiteren bei den Behördenakten befindlichen ärztlichen Stellungnahmen und Berichten. Auch in der Stellungnahme des Staatlichen Gesundheitsamtes vom September 2006 sei dargelegt, dass die Ängste des Klägers durch "Drohungen seiner Landsleute" begründet seien, nachdem er im Krieg unfreiwillig auf Seiten der Kroaten habe kämpfen müssen. Abschließend heiße es dort, dass dem Kläger im Hinblick auf die "zusätzlich bestehende posttraumatische Belastungsstörung" mit der "erlebten fortbestehenden Bedrohung durch serbische Landsleute" aus amtsärztlicher Sicht eine Rückkehr nicht zugemutet werden könne. Da sich der Kläger die ärztlichen und psychologischen Stellungnahmen mit deren Inhalt zu Eigen gemacht habe, könne sein Vorbringen nur so gedeutet werden, dass er sich auf die Angst vor fortgesetzten Anfeindungen und Bedrohungen zwar vorrangig im Hinblick auf die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung berufen habe, aber nicht nur, sondern jedenfalls auch und notwendigerweise zur Begründung seines Anspruchs auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 Satz 1 AufenthG. Stehe das geltend gemachte Abschiebungsverbot aber in unmittelbarem Zusammenhang mit seiner Furcht vor weiteren Verfolgungsmaßnahmen im Heimatland, so liege seinem Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis in Wahrheit materiell ein Asylgesuch zugrunde mit der Folge, dass dem Beklagten die Entscheidungskompetenz fehle und der Kläger zwingend auf das Asylverfahren zu verweisen sei.

Gegen dieses Urteil hat der Kläger die Zulassung der Berufung beantragt.

II.

Die vom Kläger begehrte Prozesskostenhilfe für das zweitinstanzliche Verfahren konnte wegen von Anfang an fehlender hinreichender Erfolgsaussicht des Rechtsmittels nicht gewährt werden (§§ 166 VwGO, 114 Satz 1 ZPO)

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung (§§ 124a Abs. 4, 124 Abs. 1 VwGO) gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 4.12.2007 - 2 K 461/07 -, mit dem seine Klage auf Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis abgewiesen wurde, muss erfolglos bleiben. Dem den gerichtlichen Prüfungsumfang mit Blick auf das Darlegungserfordernis (§ 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO) begrenzenden Antragsvorbringen kann das Vorliegen eines der in § 124 Abs. 2 VwGO abschließend aufgeführten Zulassungsgründe nicht entnommen werden.

Dabei mag dahinstehen, ob das keinen der Zulassungstatbestände des § 124 Abs. 2 VwGO benennende Vorbringen des Klägers den Anforderungen dieses Darlegungsgebots genügt. (vgl. hierzu etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 14.2.2007 - 3 Q 163/06 -, SKZ 2008, 19, Leitsatz Nr. 3, wonach es nicht Aufgabe des Oberverwaltungsgerichts ist, anstelle des Antragstellers beziehungsweise seines Prozessbevollmächtigten aus einem Gemenge von Darlegungen, die ohne Bezug zu einem der Zulassungstatbestände des § 124 Abs. 2 VwGO vorgebracht werden, mit Überlegungs- und Auslegungsaufwand zu ermitteln, welcher Teilaspekt des Vorbringens sich welchem Zulassungsgrund - zutreffend - zuordnen lässt) Interpretiert man den allgemeinen Verweis des Klägers darauf, dass das Urteil "rechtsfehlerhaft ergangen" sei, dahingehend, dass damit ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) (vgl. dazu allgemein etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 21.6.2002 - 1 Q 55/01 -, SKZ 2002, 289, Leitsatz Nr. 15, wonach die Frage des Vorliegens ernstlicher Zweifel am Maßstab der Ergebnisfehlerhaftigkeit zu beurteilen ist und eine Prognose dahingehend erfordert, ob das angestrebte Rechtsmittel voraussichtlich Erfolg haben wird, ständige Rechtsprechung; dazu auch BVerwG, Beschluss vom 10.3.2004 - 7 AV 4/03 -, DVBl. 2004, 838, wonach die Vorschrift - ebenso wie der Tatbestand zu Nr. 2 - die Richtigkeit der Entscheidung gewährleisten soll und "ernstliche Zweifel" (Nr. 1) auch dann nicht anzunehmen sind, wenn sich das angegriffene Urteil zwar nicht aus den darin angegebenen Gründen, aber aus anderen Gründen als offensichtlich richtig erweist) geltend gemacht werden sollten, so lässt sich der Begründung des Antrags das Vorliegen (auch) dieses Zulassungsgrundes nicht entnehmen.

Dabei geht es zentral um die Frage, ob für die Beurteilung eines aus einer unzureichenden Behandelbarkeit der bei dem Kläger nach den bei den Akten befindlichen ärztlichen Berichten festgestellten psychischen Erkrankungen im Heimatland eventuell abzuleitenden zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernisses (§ 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG) als eine Voraussetzung für die Erteilung der von ihm begehrten Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 Satz 1 AufenthG der Beklagte als örtliche Ausländerbehörde nach Beteiligung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge gemäß § 72 Abs. 2 AufenthG oder originär und ausschließlich dieses Bundesamt im Rahmen eines von dem Kläger zu betreibenden Asylverfahrens zuständig ist. Die auf die zeitliche Abfolge zielende Kritik des Klägers, dass die früher zuständige Ausländerbehörde bei der Landeshauptstadt A-Stadt selbst über ein Jahr nach der Antragstellung durch den Kläger, nämlich bis zum Vorliegen der "Stellungnahme" des Bundesamts vom 13.7.2007 im erstgenannten Sinne von seiner eigenen Zuständigkeit ausgegangen ist, bevor sie sich - nach zwischenzeitlich erhobener Untätigkeitsklage seinerseits im Gefolge mehrfachen Anmahnens einer Entscheidung über sein Begehren - im Ablehnungsbescheid vom Oktober 2007 erstmals (selbst) für unzuständig erklärt hat, ist sicher nachvollziehbar, kann allerdings für die Beantwortung der Rechtsfrage nach der Zuständigkeit keine entscheidende Bedeutung erlangen.

Auf der Grundlage der in dem erstinstanzlichen Urteil angeführten höchstrichterlichen Rechtsprechung, (vgl. BVerwG, Beschluss vom 3.3.2006 - 1 B 126.05 -, NVwZ 2006, 830) die sich auch der Senat zu Eigen gemacht hat, (vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 1.2.2007 - 2 W 37/06 -, SKZ 2008, 52, Leitsatz Nr. 62) unterliegt keinen ernstlichen Zweifeln, dass das Verwaltungsgericht im konkreten Fall zutreffend von einer (alleinigen) Zuständigkeit des Bundesamts für die Feststellung eines etwaigen zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernisses im Falle des Klägers ausgegangen ist.

Asylbewerber können zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse (§ 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG, früher § 53 Abs. 6 AuslG) ebenso wie eine drohende politische Verfolgung im Heimatland (Art. 16a Abs. 1 GG, § 60 Abs. 1 AufenthG) mit Blick auf die dem § 42 AsylVfG zu entnehmende Bindungswirkung der diesbezüglich negativen Entscheidung des Bundesamtes generell nicht mit Erfolg gegenüber der Ausländerbehörde geltend machen. (vgl. zu den Bindungswirkungen der negativen Entscheidungen des Bundesamts für die mit der Durchführung der Abschiebung betrauten Ausländerbehörden nach § 42 AsylVfG etwa OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 6.12.2006 - 2 W 31/06 -, vom 26.7.2006 - 2 W 21/06 -, vom 17.5.2006 - 2 W 11/06 -, SKZ 2006, 224, Leitsatz Nr. 65, vom 15.3.2005 - 2 W 5/05 -, SKZ 2005, 299, Leitsatz Nr. 53, vom 16.6.2005 - 2 W 9/05 -, vom 18.10.2005 - 2 W 15/05 -, SKZ 2006, 59, Leitsatz Nr. 71, und vom 8.12.2005 - 2 W 35/05 -, SKZ 2006, 61 Leitsatz Nr. 78) Diese darf in diesen Fällen den Einwand zielstaatsbezogener Abschiebungshindernisse (§ 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG) nur und erst dann berücksichtigen, wenn das nach § 31 Abs. 3 AsylVfG (1993/2005) zur Entscheidung auch darüber berufene Bundesamt für Migration und Flüchtlinge das Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen der Vorschrift festgestellt hat. (vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 15.3.2005 - 2 W 5/05 -, SKZ 2005, 299, Leitsatz Nr. 53, dazu auch BVerwG, Beschluss vom 3.3.2006 - 1 B 126.05 -, NVwZ 2006, 830)

Entscheidend hierfür ist nicht allein die formelle Stellung eines Asylantrags durch den betroffenen Ausländer, sondern ob seinem Vorbringen materiell ein Asylgesuch im Verständnis des § 13 AsylVfG entnommen werden kann. Die Zuständigkeitsverlagerung auf das Bundesamt erfasst auch die Fälle, in denen die Schutzsuchenden gegenüber der Ausländerbehörde inhaltlich ein Asylgesuch im Sinne des § 13 AsylVfG geltend gemacht, indes - wie hier der Kläger im Verlaufe des gerichtlichen Verfahrens - ausdrücklich bisher von der Stellung eines förmlichen Asylantrags (§ 14 AsylVfG) Abstand genommen haben. Auch dann bleibt der Ausländerbehörde eine selbständige Entscheidung über die Gewährung von Abschiebungsschutz aus diesen Gründen verwehrt, wenn die geltend gemachte zielstaatsbezogene Gefährdung zumindest zum Teil thematisch dem Bereich politischer Verfolgung zuzuordnen ist und daher gegebenenfalls ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 1 AufenthG begründen würde.

Nach der genannten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts ist das Vorbringen des Ausländers gegenüber den Behörden in seiner Gesamtheit zu würdigen und dabei insbesondere auch in von ihm vorgelegten ärztlichen Stellungnahmen und Berichten enthaltener tatsächlicher "Vortrag" zu berücksichtigen. Die von dem Kläger ausweislich der von ihm selbst in das Verfahren eingeführten Stellungnahme der Organisation "Therapie Interkulturell e.V. - Beratung von Frauen für Frauen" vom 20.7.2006 als "retraumatisierend" geschilderten ständigen und dauerhaften Drangsalierungen nach der Rückkehr ins Heimatland, die dazu geführt hätten, dass er sich nicht mehr aus dem Haus getraut habe und die dort als Ursache von "Panikanfällen" und letztlich auch seiner Wiederausreise angegebenen Befürchtungen, ebenso wie mehrere andere junge Männer und "ein guter Bekannter" von Serben ermordet zu werden, betrifft die Frage politischer Verfolgung im Sinne der Definition des § 60 Abs. 1 Satz 4 lit. c AufenthG in Form einer dem (hier: bosnisch-herzegowinischen) Staat aufgrund fehlender staatlicher Schutzbereitschaft oder Schutzfähigkeit zurechenbaren Verfolgung durch "nichtstaatliche Akteure". Die in dem angegriffenen Urteil aufgeführten weiteren ebenfalls von ihm ins Verfahren eingeführten Belege für entsprechende Äußerungen des Klägers gegenüber verschiedenen Stellen brauchen hier nicht wiederholt zu werden. In derartigen Fällen sind die Betroffenen auf das Verfahren vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge und damit auf die Stellung eines Asylantrags zu verweisen. Die bereits mit dem Asylgesuch begründete ausschließliche Zuständigkeit des Bundesamts erstreckt sich dann generell auf den Schutz vor allen Gefährdungen im Heimatstaat. Der Schutz suchende Ausländer ist zwingend auf das insoweit alle Schutzformen umfassende Asylverfahren vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zu verweisen. Ihm steht insoweit insbesondere kein Wahlrecht zu, welches es ihm gestattete, auf die Einschaltung des Bundesamts zu verzichten und stattdessen die örtliche Ausländerbehörde mit der Thematik zu befassen. § 13 AsylVfG dient der Konzentration und der Beschleunigung von Verfahren und soll letztlich auch Verzögerungen durch etwaige einem ausländerbehördlichen Verfahren nachgeschaltete förmliche Asylanträge ausschließen. (vgl. auch dazu BVerwG, Beschluss vom 3.3.2006 - 1 B 126.05 -, NVwZ 2006, 830, wonach derjenige Schutzsuchende, der sich materiell auf Asylgründe beruft, nach § 13 Abs. 1 AsylVfG zwingend auf das alle Schutzersuchen und Schutzformen umfassende Asylverfahren zu verweisen ist und ein diesbezügliches Wahlrecht zwischen asylrechtlichem und ausländerrechtlichem Schutz vor Verfolgung im Heimatland nicht besteht) Mit Blick auf das generelle Anliegen des Gesetzgebers, gerade im Bereich von Asylsuchenden Doppelprüfungen, das heißt "doppelte" Zuständigkeiten hinsichtlich der zu treffenden Entscheidungen, zu vermeiden, kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Ausländerbehörde berechtigt oder sogar verpflichtet wäre, eine potentiell dem Bereich politischer Verfolgung zuzurechnende Rückkehrgefährdung bei Ausländern, die aus anderen Gründen die Stellung eines förmlichen Asylantrags ablehnen, gewissermaßen "aufzuspalten" und unter "Eliminierung politischer Elemente" mit Blick auf § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG einer isolierten Überprüfung und Entscheidung zuzuführen. (anders, allerdings noch zur früheren Rechtslage, insbesondere zu § 53 AuslG VGH Mannheim, Beschluss vom 14.12.1993 - A 16 S 2005/93 -, VBlBW 1994, 454 unter Aufgabe abweichender früherer Rechtsprechung, OVG Schleswig, Beschluss vom 8.10.1992 - 4 M 89/92 -, InfAuslR 1993, 18, jeweils unter Hinweis auf BVerfG, Beschluss vom 3.4.1992, InfAuslR 1993, 176, wobei in beiden Entscheidungen über die heutige Rechtslage (§ 42 AsylVfG) hinaus sogar auch die Möglichkeit einer Geltendmachung von zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernissen gegenüber der Ausländerbehörde trotz Vorliegens einer negativen Entscheidung des Bundesamts hierzu bejaht wurde; wie hier bereits damals: OVG Hamburg, Beschluss vom 17.10.1995 - Bs V 27/95 -, DVBl. 1996, 628, wonach die Ausländerbehörde zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse (nach § 53 AuslG) mit "politischem Charakter" auch dann außer Betracht zu lassen hatte, wenn der Ausländer die Stellung eines Asylantrags ablehnt; insoweit noch ausdrücklich offen gelassen in BVerwG, Beschluss vom 3.12.1997 - 1 B 219.97 -, DVBl. 1998, 286) Eine Veranlassung, den durchgängig vom Kläger geschilderten, seinen Erkrankungen ursächlich zugrunde liegenden Lebenssachverhalt entsprechend zu "zerlegen", weil dieser nunmehr angibt, er verzichte auf eine "Geltendmachung" einer politischen Verfolgung im Sinne des § 60 Abs. 1 AufenthG beziehungsweise die Ereignisse vor seiner Wiederausreise, speziell die "Beschimpfungen durch die Serben", seien nicht "traumaauslösend" gewesen, können von daher ebenfalls keine andere Beurteilung rechtfertigen. Würde dem Ausländer eine eigene "Verwertung" nur von Teilen seines Schicksals mit entsprechenden Auswirkungen auf die behördlichen Zuständigkeiten zugebilligt, so liefe das im Ergebnis auf die Einräumung eines Wahlrechts durch die "Hintertür" hinaus, das - wie ausgeführt - dem zentralen Anliegen des Bundesgesetzgebers widerspräche.

Zwar spricht nach gegenwärtigem Erkenntnisstand manches dafür, dass die von dem Kläger erwähnten dauernden massiven Anfeindungen nach seiner - mit eigenen Worten: "optimistischen" - Rückkehr in das Heimatland im Jahre 1997 bis zur Wiederausreise 2006 auch in Ansehung etwaiger mangelnder Schutzbereitschaft durch bosnische Stellen (§ 60 Abs. 1 Satz 4 lit. c AufenthG) im Ergebnis nicht die positive Annahme einer politischen Verfolgung rechtfertigen werden. Von dem Ergebnis dieser materiellen Beurteilung kann indes die sich hier stellende vorrangige Frage der behördlichen Prüfungszuständigkeit ebenso wenig abhängig gemacht werden wie von der nach Aktenlage keinen ernstlichen Zweifeln unterliegenden Tatsache als solcher, dass der Kläger intensiver Hilfe und Betreuung zur Bewältigung seiner auch amtsärztlich bestätigten massiven psychischen gesundheitlichen Beeinträchtigungen bedarf.

Das für Asylbegehren vorgesehene Verfahren vor dem Bundesamt hat der Gesetzgeber mit den mit Blick auf die Grundrechte der Betroffenen erforderlichen verfahrensrechtlichen Schutzwirkungen versehen, die für die Dauer des Verfahrens regelmäßig einer Aufenthaltsbeendigung durch die Ausländerbehörde entgegenstehen. Die Grundrechtsgewährleistungen in Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG hindern den Gesetzgeber ansonsten nicht, ein bestimmtes und vor allem bei einer bestimmten, mit spezifischer Sachkunde ausgestatteten Behörde durchzuführendes Verfahren - hier das Asylverfahren beim Bundesamt - verbindlich vorzuschreiben, in dem dann gegebenenfalls der Menschenwürde des betroffenen Ausländers oder seinen Grundrechten auf Leben, Freiheit und körperliche Unversehrtheit angemessen Rechnung getragen wird. (vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 1.2.2007 - 2 W 37/06 -, SKZ 2008, 52, Leitsatz Nr. 62) Der Prüfungsumfang hinsichtlich etwaiger aus § 60 Abs. 7 AufenthG ableitbarer Rechte des erkrankten Klägers erfährt weder durch die Zuständigkeitsverlagerung von der Ausländerbehörde auf das Bundesamt noch - gegebenenfalls - durch eine im Ergebnis negative Beurteilung des Vorliegens einer politischen Verfolgung im Sinne des § 60 Abs. 1 AufenthG inhaltlich Einschränkungen.

Nach Aktenlage handelt es sich bei dem Kläger asylrechtlich ohnehin um einen Erstantragsteller. In den Genuss einer in § 55 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG bereits mit dem Asylgesuch verknüpften Aufenthaltsgestattung kann auch der Ausländer noch gelangen, der seinen förmlichen Asylantrag beim Bundesamt erst nach Ablauf der vom Gesetzgeber dafür eingeräumten Frist von zwei Wochen, nachdem er materiell um Asyl nachgesucht hat (§ 67 Abs. 1 Nr. 2 AsylVfG), stellt. In diesen Fällen tritt die Aufenthaltsgestattung nach Maßgabe des § 67 Abs. 2 AsylVfG wieder in Kraft. Das findet seine Berechtigung insbesondere in Fällen der vorliegenden Art, in denen die Ausländerbehörde es in Verkennung der genannten Zuständigkeitsabgrenzung für einen erheblichen Zeitraum unterlässt, das Asylgesuch entsprechend § 19 AsylVfG weiterzuleiten, wobei im Übrigen im konkreten Fall auch das nach § 72 Abs. 2 AufenthG wegen der zielstaatsbezogenen Behandlungsmöglichkeiten eingeschaltete Bundesamt sich über einen geraumen Zeitraum lediglich als zu beteiligende Behörde angesehen hat.

Auch aus dem § 72 Abs. 2 AufenthG ergibt sich nichts anderes. Die Vorschrift verpflichtet allgemein die Ausländerbehörde, vor ihrer Entscheidung über das Vorliegen zielstaatsbezogener Abschiebungshindernisse das Bundesamt zu beteiligen, um dessen besondere Sachkunde hinsichtlich der Verhältnisse im Herkunftsland des Ausländers nutzbar zu machen, setzt also grundsätzlich die Möglichkeit einer Entscheidungszuständigkeit der Ausländerbehörde in dem Bereich voraus. (vgl. dazu etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 18.10.2005 - 2 Y 9/05 -, SKZ 2006, 60, Leitsatz Nr. 72 dort zur Situation eines wegen angekündigter Umverlegung nach Karlsruhe von dem Betroffenen unmittelbar nach Stellung wieder zurückgenommenen Asylantrags) Für diese eigenen Entscheidungszuständigkeiten der Ausländerbehörde kommen indes nach dem Gesagten nur zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse in Betracht, die sich nicht aus einem Sachverhalt ergeben, der von seiner Thematik her dem Bereich politischer Verfolgung im Verständnis des § 60 Abs. 1 AufenthG zuzuordnen ist. Der Anwendungsbereich des § 72 Abs. 2 AufenthG betrifft daher hiervon unabhängige gravierende und sich zeitnah realisierende krankheitsbedingte Gefährdungen eines Ausländers aufgrund individuell fehlender oder für den Betroffenen nicht erreichbarer Behandlungsmöglichkeiten in seinem Heimatland, wenn dieser zuvor nie ein Asylgesuch gestellt hatte, oder - in engen Ausnahmen - die Fallkonstellationen, in denen die eigenständige ausländerbehördliche Entscheidungszuständigkeit bei der Geltendmachung so genannter Allgemeingefahren durch im Wege ausländerbehördlicher Erlassregelungen geschützter Asylbewerber wegen der Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG zur Schließung grundrechtlicher Schutzlücken geboten ist. (vgl. dazu etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 8.2.2008 - 2 A 16/07 -)

Insgesamt lässt sich dem Antragsvorbringen des Klägers daher die Darlegung eines Zulassungsgrundes (§ 124 Abs. 2 VwGO) nicht entnehmen.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf dem § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in den §§ 63 Abs. 2, 52, 47 GKG, wobei hier der so genannte Auffangwert in Ansatz zu bringen ist.

Ende der Entscheidung

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